AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)

1.Geltungsbereich

Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nicht anders vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen der Hebamme / des Geburtshauses / der Kursleiterin und der Leistungsempfängerin.

 

2.Rechtsverhältnis

Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme / des Geburtshauses / der Kursleiterin und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.

 

3.Umfang der Leistungen

(1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV- Spitzenverband abgeschlossen wurde.

(2) Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird.

(3) Nicht Gegenstand der Leistungen der Hebamme / des Geburtshauses sind die Leistungen der von den Hebammen hinzugezogenen Ärzt*innen bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzugezogener Ärzt*innen oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.

(4) Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und die nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme die entgangene Vergütung der Leistungsempfängerin in Rechnung.

(5) Da die Hebammen berufsbedingt manchmal zu unplanmäßigen Einsätzen gerufen werden, können sie gelegentlich Termine kurzfristig nicht wahrnehmen. In solchen Fällen werden sie, so schnell wie möglich, Bescheid geben und das weitere Vorgehen besprechen.

 

4. Als Wahlleistungen können vereinbart werden:

a) Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit Einzelkassen abgeschlossen wurde, z.B.

  • Laboruntersuchungen, Akupunktur, Kurse

zur Geburt können vereinbart werden z.B.:

  • Rufbereitschaft der Hebammen zwischen der 37. und der 42. Schwangerschaftswoche
  • Betreuung der Wöchnerin für einen Zeitraum von mehr als 3 Stunden nach der Geburt, wenn keine ärztliche Anordnung vorliegt

b) Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGBV hinausgehen, z.B.

  • mehr als eine Individuelle Basisdatenerhebung und Leistungsauskunft und ein Individuelles Vorgespräch über Fragen der Schwangerschaft und Geburt – die Schwangere verpflichtet sich, die Hebamme zu informieren, falls sie bereits mit einer anderen Hebamme einen Termin für ein Vorgespräch hatte
  • mehr als 12 Beratungen in der Schwangerschaft
  • mehr als 16 Kontakte (persönlich oder telefonisch) zwischen dem 11. Tag nach der Geburt und zwölf Wochen nach der Geburt
  • Wegegeld bei einer Inanspruchnahme der Hebamme über die Entfernung hinaus, die von der leistungspflichtigen Krankenkasse vergütet wird.

Die Hebamme verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin vor der Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren.

 

5. Abrechnung des Entgelts

(1) Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme / das Geburtshaus die Leistungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Zahlung verpflichtet. Die Versicherte verpflichtet sich bei einem Wechsel der Krankenkasse während der Betreuungszeit die Hebammen über den Wechsel zu informieren.

(2) Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden, schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahmeerklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der Hebamme/des Geburtshauses nach Nr. 3 dieser AVB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.

(3) Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebamme/des Geburtshauses nach dieser AVB verpflichtet. Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung. Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären.

Sofern die Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung keine Vergütung der Leistungen analog dem Ergänzungsvertrag zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V vorsieht, gelten die Erstattungssätze des Ergänzungsvertrages.

(4) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5,- Euro berechnet werden.

(5) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

(6) Sofern die Leistungsempfängerin Wahlleistungen mit der Hebamme/dem Geburtshaus vereinbart hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

 

6. Aufnahme, Verlegung, Entlassung bei Geburt in von Hebammen geleiteter Einrichtung

(1) Das Vertragsangebot der Hebamme/des Geburtshauses entspricht den Vertragsbedingungen, die im Ergänzungsvertrag zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV- Spitzenverband abgeschlossen wurde. Es erstreckt sich nur auf diejenigen Leistungen, für die die Hebamme/das Geburtshaus nach seiner medizinischen Zielsetzung personell und sachlich ausgestattet ist.

(2) Im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Hebamme/des Geburtshauses wird betreut, wer Hebammenleistungen im Rahmen der Geburtshilfe bedarf. Ist das Geburtshaus belegt, kann eine Betreuung eventuell nicht erfolgen. Über die Betreuung, die Verlegung und Entlassung entscheidet die behandelnde Hebamme.

(3) Entlassen wird, wer nach dem Urteil der behandelnden Hebamme einer weiteren Behandlung im Geburtshaus oder in einer Klinik nicht (mehr) bedarf oder wer die Entlassung ausdrücklich wünscht. Besteht die Leistungsempfängerin entgegen dem Rat der Hebamme auf ihrer Entlassung oder verlässt sie eigenmächtig das Geburtshaus, haftet das Geburtshaus für die entstehenden Folgen nicht.

 

7. Eingebrachte Sachen

(1) In das Geburtshaus sollen nur die notwendigen Kleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände eingebracht werden. Geld und Wertsachen werden in zumutbarer Weise verwahrt. Zurückgelassene Sachen gehen in das Eigentum des Geburtshaus über, wenn sie nicht innerhalb von 12 Wochen nach Aufforderung abgeholt werden.

(2) Für eingebrachte Sachen, die in der Obhut der Leistungsempfängerin bleiben, haftet der Träger des Geburtshaus nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; das Gleiche gilt bei Verlust von Geld und Wertsachen, die nicht zur Verwahrung übergeben wurden.

 

Die „Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB)“ habe ich gelesen und verstanden.